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BGH Beschluss v. - VI ZB 56/07

Gesetze: ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9

Leitsatz

Die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestehenden Unterschiede hinsichtlich der Lebenshaltungskosten rechtfertigen es grundsätzlich nicht, die nach § 115 Abs. 3 ZPO maßgebenden Vermögensfreibeträge herabzusetzen, wenn eine in Deutschland klagende Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Mitgliedstaat mit niedrigeren Lebenshaltungskosten hat.

Fundstelle(n):
NJW-RR 2008 S. 1453 Nr. 20
RIW 2008 S. 568 Nr. 8
GAAAC-83926

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