Bei späterer Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs ist die Erhebung verwirkter Säumniszuschläge zur Grunderwerbsteuer nicht sachlich unbillig
Leitsatz
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 240 Abs. 1 Satz 4 AO bewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge auch dann zu entrichten sind, wenn sich die Steuerfestsetzung später als unrechtmäßig erweist. Dies gilt erst recht dann, wenn die später aufgehobene oder geänderte Steuerfestsetzung rechtmäßig erfolgt war. Die Erhebung verwirkter Säumniszuschläge zur Grunderwerbsteuer ist nicht sachlich unbillig i. S. des § 227 AO, wenn die in Bestandskraft erwachsene Festsetzung von Grunderwerbsteuer später gem. § 16 Abs. 1 GrEStG aufgehoben wird.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 1438 Nr. 9 DStRE 2008 S. 1099 Nr. 17 HFR 2008 S. 904 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 33/2008 S. 3067 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2008 S. 5 UVR 2008 S. 267 Nr. 9 UAAAC-83982