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Rückwirkung des EURLUmsG – Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgaben
Das Richtlinien-Umsetzungsgesetz (EURLUmsG) vom hat § 10 Abs. 4. S. 1 Nr. 2 UStG mit Rückwirkung auf den geändert, so dass die Gebäude-Anschaffungs-/Herstellungskosten nicht mehr auf 50 Jahre, sondern nur noch auf 10 Jahre verteilt werden. Mit der Änderung nahm der Gesetzgeber nicht nur eine begriffliche Änderung des nationalrechtlichen Begriffs der „Kosten” durch den gemeinschaftsrechtlichen Begriff „Ausgaben” vor, sondern auch eine materielle Änderung der Bemessungsgrundlage. Der Gesetzgeber hat für diese Gesetzesänderung eine Rückwirkung zum angeordnet.
Im Hinblick auf das (V R 56/04, BStBl 2007 II S. 676) zur Bemessungsgrundlage zur Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe bei der nichtunternehmerischen Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes vor dem ) ist die Randziffer 4 des (BStBl 2004 I S. 468) nicht mehr anzuwenden (vgl. , BStBl 2007 I S. 690).
Inzwischen gehen bei den Finanzämtern vermehrt Anträge ein, Umsatzsteuerbescheide 2004 wegen der gesetzlichen Rückwirkung offen zu halten bzw. anhängige Einspruchsverfahren ruhen zu lassen. In den Anträgen wird auf zwei anhängige Verf...