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BAG Urteil v. - 10 AZR 351/07

Gesetze: GG Art. 12; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 158 Abs. 2; BGB § 162 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 397; AktG § 71 Abs. 1 Nr. 8; AktG § 192 Abs. 2 Nr. 3; AktG § 193 Abs. 2 Nr. 4

Leitsatz

1. Gewährt der Arbeitgeber seinen Führungskräften Aktienoptionen, unterliegen die Ausübungsbedingungen einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB.

2. Bei dieser Inhaltskontrolle können die zu anderen Sondervergütungen entwickelten Grundsätze in Bezug auf Bindungs- und Verfallklauseln nicht uneingeschränkt herangezogen werden.

3. Wird das Bezugsrecht auch nach Ablauf der in § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG vorgeschriebenen Wartezeit von mindestens zwei Jahren an das Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses geknüpft, benachteiligt diese Regelung den Arbeitnehmer in der Regel nicht unangemessen.

4. Eine Ausgleichsklausel, wonach sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und anlässlich seiner Beendigung abgegolten sind, erfasst grundsätzlich auch Ansprüche aus Aktienoptionen, wenn die Bezugsrechte vom Arbeitgeber eingeräumt wurden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AG 2008 S. 632 Nr. 17
BB 2009 S. 168 Nr. 4
ZIP 2008 S. 1390 Nr. 30
WAAAC-84359

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