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BSG Urteil v. - B 2 U 8/07 R

Gesetze: SGB VII § 200 Abs 2 Halbs 1; SGB VII § 200 Abs 2 Halbs 2; SGB X § 20 Abs 1; SGB X § 41; SGB X § 76 Abs 2; SGG § 118 Abs 1; SGG § 128 Abs 1 S 1; GG Art 2 Abs 1; GG Art 1; ZPO § 411 Abs 4

Leitsatz

1. Das gegenüber dem Unfallversicherungsträger bestehende Gutachterauswahlrecht des Versicherten und die Pflicht des Unfallversicherungsträgers, auf das Widerspruchsrecht des Versicherten gegen die Übermittlung seiner Sozialdaten hinzuweisen, gelten auch im Gerichtsverfahren.

2. Ein unter Verstoß gegen diese Hinweispflicht vom Unfallversicherungsträger im Laufe eines Gerichtsverfahrens eingeholtes Gutachten unterliegt einem Beweisverwertungsverbot.

Fundstelle(n):
UAAAC-84390

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