Besteuerung von Ausschüttungen aus dem EK 02 bei gebietsfremden
Anteilseignern
Leitsatz
1) Eine Bestimmung des nationalen
Rechts, nach der bei der Ausschüttung von Gewinnen durch eine
Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft Einkünfte und Vermögensmehrungen
der Tochtergesellschaft besteuert werden, die nicht besteuert worden wären,
wenn diese sie thesauriert hätte, anstatt sie an die Muttergesellschaft
auszuschütten, bewirkt keinen Steuerabzug an der Quelle i. S. von Art. 5 Abs. 1
der RL 90/435/E WG des Rates v. über das gemeinsame Steuersystem
der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten.
2)
Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt
Art. 43 EG) ist dahin auszulegen, dass er
der Anwendung einer nationalen Bestimmung wie
§ 28 Abs. 4 KStG
1996 in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren
Fassung nicht entgegensteht, nach der die Besteuerung der Gewinne, die von
einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft an ihre
Muttergesellschaft ausgeschüttet werden, unabhängig davon, ob die
Muttergesellschaft in demselben oder in einem anderen Mitgliedstaat ansässig
ist, ein und demselben Berichtigungsmechanismus unterliegt, auch wenn einer
gebietsfremden Muttergesellschaft im Gegensatz zu einer gebietsansässigen
Muttergesellschaft vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit ihrer Tochtergesellschaft
keine Steuergutschrift gewährt wird.