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BGH Urteil v. - III ZR 46/06

Gesetze: BGB § 164; BGB § 709; BGB § 714; ZPO § 50

Leitsatz

a) Soll ein Vertrag mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch für den Gegner erkennbar auf deren Seite von mehreren Gesellschaftern geschlossen werden, kommt der Vertrag im Zweifel erst dann zustande, wenn alle diese Gesellschafter die notwendige Willenserklärung abgegeben haben. Dies gilt auch, wenn bereits vorher ein einzelvertretungsbefugter Gesellschafter dem Vertragsschluss zugestimmt hat (im Anschluss an RGZ 90, 21; -NJW 1997, 2678).

b) Der Widerspruch eines einzelvertretungsbefugten Gesellschafters gegen eine Willenserklärung eines anderen einzelvertretungsbefugten Gesellschafters beschränkt dessen Vertretungsmacht im Außenverhältnis grundsätzlich nicht. Dies gilt auch, wenn der widersprechende Gesellschafter durch die Vornahme gegenläufiger Rechtsgeschäfte umgehend die vorherigen Erklärungen des anderen Gesellschafters konterkarieren könnte (im Anschluss an BGHZ 16, 394).

Nimmt der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts den Schuldner einer Gesellschaftsforderung im eigenen Namen auf Leistung an die Gesellschaft mit der Begründung in Anspruch, eine Klage im Namen der Gesellschaft sei aus gesellschaftswidrigen Gründen unterblieben und der Schuldner sei an dem gesellschaftswidrigen Verhalten des die Gesellschaftsklage ablehnenden Mitgesellschafters beteiligt, müssen diese Voraussetzungen für die Prozessführungsbefugnis (vgl. BGHZ 39, 14; -NJW 2000, 734) positiv feststehen. Lediglich ernsthafte Anhaltspunkte genügen hingegen nicht (im Anschluss an -NJW 2000, 738).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2008 S. 1869 Nr. 35
DB 2008 S. 1620 Nr. 30
DNotZ 2008 S. 921 Nr. 12
DStR 2008 S. 1741 Nr. 36
NJW-RR 2008 S. 1484 Nr. 21
NWB-Eilnachricht Nr. 31/2008 S. 2884
StuB-Bilanzreport Nr. 18/2008 S. 731
WM 2008 S. 1552 Nr. 33
WPg 2008 S. 912 Nr. 18
ZIP 2008 S. 1582 Nr. 34
PAAAC-84425

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