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BFH Urteil v. - X R 61/06

Gesetze: EStG § 15, EStG § 16, EStG § 17 Abs. 2, EStG § 22 Nr. 3, HGB § 89b

Entgelt für das Wettbewerbsverbot eines Handelsvertreters als Einkünfte im Sinne des § 15 EStG

Leitsatz

Das Entgelt für das Wettbewerbsverbot eines Handelsvertreters, das in Zusammenhang mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses vereinbart wird, kann unselbständiger Teil des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB und damit den Einkünften i. S. des § 15 EStG zuzurechnen sein oder es kann ertragsteuerlich eine sonstige Leistung i. S. von § 22 Nr. 3 EStG darstellen mit der Folge, dass es den Gewerbeertrag nach § 7 GewStG nicht erhöht.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1491 Nr. 9
EStB 2008 S. 313 Nr. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 41/2008 S. 3821
NWB-Eilnachricht Nr. 43/2008 S. 10
KAAAC-84496

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