Für die subsidiäre Inanspruchnahme des Haftungsschuldners gem. § 219 Satz 1 AO ist es ausreichend, dass die Finanzbehörde zu der Annahme gelangt, dass eine Vollstreckung in das Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg sein wird. Eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Erfolglosigkeit von Vollstreckungsversuchen braucht nicht vorzuliegen. Ebenso wenig bedarf es des Nachweises der Aussichtslosigkeit der Vollstreckung (evtl. durch erfolglose Vollstreckungsversuche) oder eines besonderen Grundes für die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 1448 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 30/2008 S. 2789 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2008 S. 5 YAAAC-84516