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Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu Anwendungsfragen des § 4h EStG und des § 8a KStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom (BGBl I S. 1912, BStBl I S. 630) – Zinsschranke – wie folgt Stellung genommen:
I. Zeitliche Anwendung
1 Die Zinsschranke ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem (Tag des Beschlusses des Deutschen Bundestags über das Unternehmensteuerreformgesetz 2008) beginnen und nicht vor dem enden (§ 52 Abs. 12d EStG, § 34 Abs. 6a Satz 3 KStG).
II. Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (§ 4h Abs. 1 EStG, § 8a Abs. 1 KStG)
1. Betrieb
2 § 4h EStG ist eine Gewinnermittlungsvorschrift und beschränkt den Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen eines Betriebs. Voraussetzung sind Einkünfte des Betriebs aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit.
3 Ein Einzelunternehmer kann mehrere Betriebe haben (siehe hierzu aber Tz. 62 und 64).
4 Die Zinsschranke ist auch anzuwenden, wenn der Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt wird.
5 Eine vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft ist kein Betrieb im ...