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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 7 K 56/03 EFG 2008 S. 1814 Nr. 22

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1

Kosten für ein (künftiges) Waldumwandlungsverfahren nach dem Naturschutzgesetz sind nicht Teil der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage

Leitsatz

  1. Bei einem grunderwerbsteuerbaren Grundstückskaufvertrag bemisst sich die GrESt nach dem Wert der Gegenleistung. Als solche gilt u. a. der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen.

  2. Kosten für ein (künftiges) Waldumwandlungsverfahren nach dem Naturschutzgesetz sind nicht Teil der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage, weil es sich bei ihm um besondere öffentlich-rechtliche Umwandlungslasten handelt.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 1222 Nr. 19
EFG 2008 S. 1814 Nr. 22
NWB-Eilnachricht Nr. 30/2008 S. 2792
UAAAC-85148

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