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FinMin Schleswig – Holstein - VI 353 - S 3820 - 009

Erbschaftsteuer;
Fiktive Abzugssteuer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG

Der (BStBl. 2005 II S. 728) entschieden, dass bei einer Schenkungskette die Steuer für den Letzterwerb so zu berechnen sei, das sich der Freibetrag zum Zeitpunkt dieses Erwerbs tatsächlich auswirkt, soweit er nicht innerhalb des 10-Jahreszeitraums verbraucht wurde.

Nach einer Erhöhung der Freibeträge kann somit ein Betrag bis zur Höhe der Differenz zwischen dem neuen und dem alten Freibetrag steuerfrei zugewendet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Freibetrag in seiner bisherigen Höhe bei der Besteuerung der Vorerwerbe im Zehnjahreszeitraum des § 14 ErbStG bereits verbraucht worden war und wenn diese Zuwendungen die Höhe des neuen Freibetrags erreicht oder übersteigt.

Beispiel:
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Der Vater schenkt seiner Tochter im Jahr
1994
ein Bankguthaben
 
i.H.v. 600.000 DM,
 
 
1997
Bargeld
 
i.H.v. 150.000 DM,
 
 
2000
ein Bankguthaben
 
i.H.v. 200.000 DM 
und
 
2001
ein Bankguthaben
 
i.H.v. 500.000 DM.
 
 
Erwerb 1994
 
 
 
 
Bankguthaben
 
 
 
600.000 DM
abzügl. Freibetrag
 
 
90.000 DM
steuerpflichtiger Erwerb
 
 
 
510.000 DM
Steuersatz 8 %; Steuer
 
 
 
40.800 DM
verbrauchter Freibetrag
 
 
 
90.000 DM
Erwerb 1997
 
 
 
 
Bargeld
 
 
 
150.000 DM
zzgl. Vorerwerb
 
 
+
600.000 DM
 
 
 
 
750.000 DM
abzügl. Freibetrag
 
 
400.000 DM
steuerpflichtiger Erwerb

Bei einer Kette über

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