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Erbschaftsteuer;
Fiktive Abzugssteuer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG
Der (BStBl. 2005 II S. 728) entschieden, dass bei einer Schenkungskette die Steuer für den Letzterwerb so zu berechnen sei, das sich der Freibetrag zum Zeitpunkt dieses Erwerbs tatsächlich auswirkt, soweit er nicht innerhalb des 10-Jahreszeitraums verbraucht wurde.
Nach einer Erhöhung der Freibeträge kann somit ein Betrag bis zur Höhe der Differenz zwischen dem neuen und dem alten Freibetrag steuerfrei zugewendet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Freibetrag in seiner bisherigen Höhe bei der Besteuerung der Vorerwerbe im Zehnjahreszeitraum des § 14 ErbStG bereits verbraucht worden war und wenn diese Zuwendungen die Höhe des neuen Freibetrags erreicht oder übersteigt.
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Der Vater schenkt seiner Tochter im Jahr | |||||||
1994 | ein Bankguthaben | i.H.v. 600.000 DM, | |||||
1997 | Bargeld | i.H.v. 150.000 DM, | |||||
2000 | ein Bankguthaben | i.H.v. 200.000 DM | und | ||||
2001 | ein Bankguthaben | i.H.v. 500.000 DM. | |||||
Erwerb 1994 | |||||||
Bankguthaben | 600.000 DM | ||||||
abzügl. Freibetrag | – | 90.000 DM | |||||
steuerpflichtiger Erwerb | 510.000 DM | ||||||
Steuersatz 8 %; Steuer | 40.800 DM | ||||||
verbrauchter Freibetrag | 90.000 DM | ||||||
Erwerb 1997 | |||||||
Bargeld | 150.000 DM | ||||||
zzgl. Vorerwerb | + | 600.000 DM | |||||
750.000 DM | |||||||
abzügl. Freibetrag | – | 400.000 DM | |||||
steuerpflichtiger Erwerb | |||||||
Bei einer Kette über