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Pflegebedürftigkeit i. S. des § 61 Abs. 1 Sozialgesetzbuch XII bei der Befreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 16 Buchstabe d UStG
Bezug:
Nach § 4 Nr. 16 Buchstabe d UStG sind die mit dem Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen eng verbundenen Umsätze steuerfrei, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 v. H. (bis zwei Drittel) der Leistungen u. a. den in § 61 Abs. 1 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) genannten Personen zugute gekommen sind.
Nach dem BStBl 1997 II S. 151 ist es dabei hinsichtlich des Merkmals „zugute kommen” letztlich ohne Bedeutung, wer die Kosten getragen hat.
Zu dem begünstigten Personenkreis zählen pflegebedürftige Personen, bei denen mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 61 Abs. 1 SGB XII besteht, sowie die wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 Nr. 2 AO. Bei den pflegebedürftigen Personen bleibt die wirtschaftliche Lage unberücksichtigt (Abschnitt 99 Absatz 2 Satz 3 UStR).
Pflegebedürftig sind nach § 61 Abs. 1 SGB XII Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßige wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedürfen (Abschnitt 99 Absatz 3 UStR).
Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist Hilfe zur Pflege auch Kranken und behinderten Menschen zu leisten, die einen geringeren Bedarf als nach § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach § 61 Abs. V SGB XII bed...