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BO § 213d

Fünftes Buch: Branntweinübernahmepreise

1. Im Allgemeinen

§ 213d Ermittlung des Betriebsabzugs bei der Nutzungsüberlassung von Brennrechten, der Zusammenlegung von Brennereien sowie der Übertragung von Brennrechten nach § 42 Abs. 1, 3 und § 42a des Gesetzes

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