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BGH Urteil v. - I ZR 112/05

Gesetze: EGRL 83/2001 Art. 1 Nr. 1 lit. B; AMG § 2

Leitsatz

Ein Erzeugnis, das aus einem Stoff besteht, der auch bei normaler Ernährung als Abbauprodukt im menschlichen Körper entsteht, ist nicht als Arzneimittel anzusehen, wenn die unmittelbare Aufnahme dieses Stoffes zu keiner gegenüber den Wirkungen bei normaler Nahrungsaufnahme nennenswerten Einflussnahme auf den Stoffwechsel führt (im Anschluss an EuGH GRUR 2008, 271 Knoblauchkapseln).

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW-RR 2008 S. 1255 Nr. 18
AAAAC-85924

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