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BGH Urteil v. - III ZR 260/07

Gesetze: RBerG Art. 1 § 1; RBerG Art. 1 § 5 Nr. 1; GG Art. 12 Abs. 1

Leitsatz

Es wird daran festgehalten, dass es für den Erlaubnisvorbehalt nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht darauf ankommt, ob der Vertragspartner des Rechtsuchenden sich zur Erfüllung seiner Beratungspflichten eines zugelassenen Rechtsberaters als Erfüllungsgehilfen bedient. Eine verfassungskonforme, in dieser Hinsicht erweiternde Auslegung des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt nicht in Betracht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2009 S. 396 Nr. 8
DStRE 2009 S. 387 Nr. 6
NJW 2008 S. 3069 Nr. 42
WM 2008 S. 1609 Nr. 34
DAAAC-85936

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