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BGH Urteil v. - VIII ZR 103/07

Gesetze: Brüssel-I-VO Art. 2 Abs. 1; Brüssel-I-VO Art. 22 Nr. 1

Leitsatz

Art. 22 Nr. 1 EuGVVO, wonach für Klagen, welche die Miete von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, findet keine Anwendung auf einen Vertrag über den Erwerb "tauschfähiger Urlaubswochen", wenn der Zusammenhang zwischen dem Vertrag über die Überlassung von "Ferien-Tauschwochen" und der Immobilie, die tatsächlich genutzt werden kann, nach der Gestaltung des in Rede stehenden Vertrages nicht hinreichend eng ist, um die Einordnung des Vertrages als Miete einer unbeweglichen Sache zu rechtfertigen (im Anschluss an , Slg. 2005, I S. 8667).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NJW-RR 2008 S. 1381 Nr. 19
RIW 2008 S. 633 Nr. 9
DAAAC-85975

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