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Oberfinanzdirektion Münster - S 2332 - 147 - St 22 - 31

Betriebliche Altersversorgung;
Aufhebung des durch das

Das BStBl 2004 I S. 1065 wurde überarbeitet und durch ein neues BStBl 2008 I S. 420 ersetzt.

Nachfolgend wird ein Überblick über die Änderungen der betrieblichen Altersversorgung anhand des sowie aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Gesetzesänderungen gegeben. Dabei werden in den Überschriften die entsprechenden Randziffern des neuen BMF-Schreibens zitiert.

Die Kurzinformationen für den Lohnsteueraußendienst 3/2005 vom , 4/2005 vom und die Kurzinformationen Einkommensteuer 24/2004 vom , 11/2006 vom und 14/2006 vom werden aufgehoben.

1. Anwendungsregelungen (Rz 295 bis 297)

Das ist mit Wirkung ab anzuwenden. Das wird mit Wirkung ab aufgehoben.

Bei Versorgungszusagen, die vor dem erteilt wurden (Altzusagen), ist es nicht zu beanstanden, wenn in den Versorgungsordnungen noch die Möglichkeit einer Elternrente oder der Beitragserstattung einschließlich der gutgeschriebenen Erträge an die in Rz 186 genannten Personen bei Versterben vor Erreichen der Altersgrenze und lediglich für die zugesagte Alt...

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