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Neuregelung des § 62 FGO (Bevollmächtigte und Beistände) durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom (BGBl 2007 I S. 2840)
Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom sollte das Verfahrensrecht im Bereich der Prozessvertretung und der Prozessvollmacht in den unterschiedlichen Verfahrensordnungen weitgehend vereinheitlicht werden. Dies hat auch für das finanzgerichtliche Verfahren zu einigen Änderungen geführt, von denen die wichtigsten im Folgenden dargestellt sind:
Konnte sich ein Beteiligter bisher im finanzgerichtlichen Verfahren durch jede rechtsfähige (auch juristische) Person als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 62 FGO aF), so ist mit Wirkung vom der zur Prozessvertretung berechtigte Personenkreis im Gesetz abschließend geregelt. Zu diesem Personenkreis gehören gem. § 62 Abs. 2 S. 1 FGO die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen i.S.v. § 3 Nr. 1 StBerG, also Steuerberater, Rechtsanwälte, etc., sowie die Partnerschafts- und Steuerberatungsgesellschaften i.S.v. § 3 Nr. 2 + 3 StBerG, die durch Steuerberater, Rechtsanwälte etc. handeln. Daneben sind nur die in § 62 Abs. 2 S. 2 FGO nF genannten Personengruppen vertretungsbefugt, z.B. Beschäftigte eines Beteiligten (Nr. 1), volljährige Familienangehörige i.S.v. § 15 AO (Nr. 2) oder Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer...