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BGH Beschluss v. - X ZB 8/08

Gesetze: ZPO § 130 Nr. 6; ZPO § 130a

Leitsatz

Eine Berufungsbegründung ist in schriftlicher Form eingereicht, sobald dem Berufungsgericht ein Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Berufungsbegründung enthaltenden Bilddatei (hier: PDF-Datei) vorliegt. Ist die Datei durch Einscannen eines vom Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Schriftsatzes hergestellt, ist auch dem Unterschriftserfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO genügt.

Fundstelle(n):
BB 2008 S. 1741 Nr. 33
NJW 2008 S. 2649 Nr. 36
YAAAC-86739

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