Anwendbarkeit der zur Vermietung von Ferienwohnungen entwickelten
Maßstäbe auf die Vermietung von Messezimmern oder Messewohnungen
Leitsatz
1. Das Vermieten von Messezimmern
oder Messewohnungen ist keine gewerbliche Betätigung, sondern erfolgt in
Rahmen privater Vermögensverwaltung, wenn der Steuerpflichtige weder
über das Angebot der Raumnutzung hinaus ins Gewicht fallende, nicht
übliche Sonderleistungen erbringt noch wegen des besonders häufigen
Wechsels der Mieter eine einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb (Hotel,
Fremdenpension) vergleichbare unternehmerische Organisation erforderlich ist.
2. Bei der Vermietung von Messezimmern oder Messewohnungen sind die
vom BFH entwickelten Grundsätze zur Vermietung von Ferienwohnungen
anwendbar.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 1462 Nr. 9 EStB 2008 S. 315 Nr. 9 HFR 2008 S. 1130 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2008 S. 11 PAAAC-86781