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BFH Urteil v. - IX R 26/06

Gesetze: EStG § 9, EStG § 21

Zuordnung von Aufwendungen bei verschieden genutzten Gebäudeteilen

Leitsatz

Wird ein Gebäude zum Teil fremdvermietet, zum Teil zu eigenen Wohnzwecken genutzt, sind gebäudebezogene Aufwendungen nur insoweit als Werbungskosten abziehbar, als sie auf den vermieteten Teil entfallen. Soweit die Aufwendungen den verschieden genutzten Gebäudeteilen nicht eindeutig zugeordnet werden können, sind sie regelmäßig nach dem Verhältnis der eigengenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Vermietung und damit der Einkünfteerzielung dienen, als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1482 Nr. 9
EStB 2008 S. 315 Nr. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 43/2008 S. 9
ZAAAC-86782

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