Keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei
unentgeltlicher Nutzungsüberlassung einer Wohnung; Nachlasspfleger nur
gesetzlicher Vertreter des unbekannten Erben
Leitsatz
1. Hat der Nachlass eines Erblassers
im Wesentlichen aus einem bebauten Grundstück bestanden und ist wegen
ungeklärter Erbfolge gerichtlich Nachlasspflegschaft angeordnet worden,
kommt es bei der Beurteilung, ob während der Nachlasspflegschaft
entstandene Aufwendungen für das Grundstück als vorweggenommene
Werbungskosten abziehbar sind, auf die Einkünfteerzielungsabsicht
desjenigen an, der sich später als Erbe herausstellt und nicht auf die
Einkünfteerzielungsabsicht des Nachlasspflegers.
2. Der Nachlasspfleger ist kraft seiner Bestellung nach
§ 1960 Abs. 2
BGB nur gesetzlicher Vertreter des unbekannten
Erben.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 1479 Nr. 9 EStB 2008 S. 314 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2008 S. 12 JAAAC-86783