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OFD Frankfurt am Main - InvZ 1200 A - 10 - St 217

Begünstigte Wirtschaftsgüter;
Einzelfälle

I. Gebäudeanbau als selbständiges Wirtschaftsgut

Nach § 2 Abs. 2 S. 1 InvZulG 2005/2007 ist die Anschaffung und Herstellung neuer Gebäude und Gebäudeteile begünstigt, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind. Nach dem BStBl. 2007 II S. 586 – ist ein Gebäudeanbau nur begünstigt, wenn

  • ein selbständiges, neben den Altbau tretendes neues Gebäude,

  • ein selbständiger Gebäudeteil oder

  • ein einheitliches neues Gebäude unter Einbeziehung des Altbaus

entsteht.

Ob ein Anbau mit dem bestehenden Gebäude eine bauliche Einheit darstellt, ist nach bautechnischen Kriterien zu beurteilen. Entscheidend für die Selbständigkeit der Gebäudeteile sind die statische Standfestigkeit und die dazu getroffenen Baumaßnahmen, z.B. eigene tragende Mauern und eigene Fundamente. Auf die Höhe der Bauaufwendungen, die im Fall einer Trennung erforderlich wären, um den Anbau standfest zu machen, kommt es nicht an.

Ein Anbau an ein bestehendes Gebäude ist ein selbständiges Gebäude, wenn er mit dem Altgebäude baulich nicht verschachtelt ist. Trotz baulicher Verschachtelung des Anbaus mit dem bestehenden Gebäude ist ein selbständiger Gebäudeteil anzunehmen, wenn der Anbau in unterschiedlichem Nutzungs- und Funktionszusammenhan...

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