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BDSG (bis 25.5.2018) § 24

Zweiter Abschnitt: Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen

Dritter Unterabschnitt: Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

§ 24 Kontrolle durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

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