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BVerwG Urteil v. - 2 C 9.07

Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1; BhV i.d.F. vom § 6 Abs. 1 Nr. 4; BhV i.d.F. vom § 6 Abs. 4 Nr. 1 Anlage 3 Nr. 1; BhV i.d.F. vom § 6 Abs. 4 Nr. 1 Anlage 3 Nr. 2; BhV i.d.F. vom § 6 Abs. 4 Nr. 1 Anlage 3 Nr. 9; BhV i.d.F. vom § 6 Abs. 4 Nr. 1 Anlage 3 Nr. 10; VwGO § 108 Abs. 1 Satz 2; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 125 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 130b Satz 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 132 Abs. 3; VwGO § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

Leitsatz

1. Die Negativliste in Nr. 9 der Anlage 3 BhV schließt nur Hilfsmittel und Gegenstände von der Beihilfefähigkeit aus, deren Anschaffungskosten der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechen sind, nicht aber Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke.

2. Ist ein Hilfsmittel oder ein Gerät zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle mit einem Gegenstand aus der Positivliste der Nr. 1 der Anlage 3 BhV vergleichbar, ist es beihilfefähig. Nennt die Positivliste einen Gegenstand mit einer konkreten Krankheit, ist die Krankheit des Beamten mit dieser nach der Schwere und dem Einsatzzweck des Gegenstandes zu vergleichen. Fahrradergometer sind auch als medizinische Geräte nicht beihilfefähig.

3. Ist ein Gegenstand weder in der Positivliste noch in der Negativliste genannt und mit den dort genannten Gegenständen auch nicht vergleichbar, so hat die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern über die Beihilfefähigkeit ohne Bindung an die als "Hilfsmittelverzeichnis" bezeichnete Arbeitshilfe der Beihilfefestsetzungsstellen nach Ermessen zu entscheiden.

Fundstelle(n):
IAAAC-87187

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