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BGH Urteil v. - I ZR 162/05

Gesetze: MarkenG § 5 Abs. 2 Satz 1; MarkenG § 15 Abs. 2; MarkenG § 21 Abs. 4; BGB § 242 Cc; UmwG § 18 Abs. 1; UmwG § 20 Abs. 2 Nr. 2

Leitsatz

a) Die Beschränkung des Schutzumfangs eines an eine beschreibende oder sonst freizuhaltende Angabe angelehnten Zeichens dient dazu, eine Monopolisierung der freizuhaltenden Angabe durch den Inhaber des Zeichens zu vermeiden. Im Verhältnis zu anderen Zeichen, die sich ebenfalls an die freizuhaltende Angabe anlehnen und diese verfremden, ist der Schutzumfang nicht begrenzt.

b) Bei einer Unternehmensverschmelzung durch Aufnahme kommen die für den Rechtsvorgänger abgelaufene Zeitdauer und der von diesem erworbene Besitzstand an einem Unternehmenskennzeichen dem Rechtsnachfolger auch dann zugute, wenn er von der Möglichkeit der Fortführung der Firma des übernommenen Unternehmens keinen Gebrauch gemacht hat.

c) Die Verwirkung beschränkt sich auf die konkret beanstandete Zeichenform sowie auf geringfügige Abwandlungen, bei denen der Abstand gegenüber dem Klagezeichen gewahrt bleibt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2008 S. 1857 Nr. 34
ZIP 2008 S. 2188 Nr. 46
PAAAC-87231

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