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BFH Beschluss v. - IV B 106/07

Gesetze: AO § 152

Festsetzung eines Verspätungszuschlags

Leitsatz

Die Finanzbehörde darf bei ihrer nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung, in welcher Höhe ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden soll, das Verhalten des Steuerpflichtigen in den Vorjahren berücksichtigen. Bei der Festsetzung des Verspätungszuschlags sind grundsätzlich alle in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO genannten Kriterien zu berücksichtigen. Ausnahmsweise kann nach den Umständen des Einzelfalls ein Merkmal letztlich auch ganz ohne Auswirkung auf die Bemessung des Verspätungszuschlags bleiben.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1642 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 43/2008 S. 4
RAAAC-87359

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