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BFH Beschluss v. - VI B 87/07

Gesetze: FGO § 128, FGO § 108, FGO § 109, FGO §129

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Berichtigung des Urteilstatbestands ist unzulässig; Beschwerde gegen die Ablehnung auf Urteilsergänzung oder Tatbestandsergänzung zulässig

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
IAAAC-87362

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