Verfassungsmäßigkeit des Kirchenaustrittsgesetzes
Nordrhein-Westfalen
Leitsatz
1. Das im Kirchenaustrittsgesetz Nordrhein-Westfalen vorgesehene
Verfahren zur Erklärung des Austritts aus einer Kirche oder aus einer
sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen
Rechts vor dem Amtsgericht dient insbesondere dem in der Verfassung wurzelnden
und damit legitimen Ziel der Sicherstellung einer geordneten Verwaltung der
Kirchensteuer, was eine zuverlässige Erfassung der Austrittserklärung
und des Austrittszeitpunkts voraussetzt. Es ist ebenso wie die damit verbundene
Erhebung einer Gebühr in Höhe von 30,-- € nach Nr. 6 des
Gebührenverzeichnisses des JVKostG verfassungskonform.
2. Der Gesetzgeber durfte bei typisierender, generalisierender
Betrachtung davon ausgehen, dass der Austrittswillige regelmäßig
durch einen eigenen Willensakt oder einen solchen seiner Sorgeberechtigten
Mitglied einer Kirche, einer sonstigen Religions- oder einer
Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts geworden ist. Bei den
großen christlichen Kirchen ist das die Taufe.
(Leitsätze nicht
amtlich)
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 303 Nr. 4 HFR 2008 S. 1068 Nr. 10 NJW 2008 S. 2978 Nr. 41 NWB-Eilnachricht Nr. 45/2008 S. 4192 LAAAC-87831