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BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 3006/07

Gesetze: KiAustrG NRW § 1KiAustrG NRW § 2KiAustrG NRW § 3KiAustrG NRW § 4KiAustrG NRW § 5KiAustrG NRW § 6JVKostGGG Art. 4

Verfassungsmäßigkeit des Kirchenaustrittsgesetzes Nordrhein-Westfalen

Leitsatz

1. Das im Kirchenaustrittsgesetz Nordrhein-Westfalen vorgesehene Verfahren zur Erklärung des Austritts aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts vor dem Amtsgericht dient insbesondere dem in der Verfassung wurzelnden und damit legitimen Ziel der Sicherstellung einer geordneten Verwaltung der Kirchensteuer, was eine zuverlässige Erfassung der Austrittserklärung und des Austrittszeitpunkts voraussetzt. Es ist ebenso wie die damit verbundene Erhebung einer Gebühr in Höhe von 30,-- € nach Nr. 6 des Gebührenverzeichnisses des JVKostG verfassungskonform.

2. Der Gesetzgeber durfte bei typisierender, generalisierender Betrachtung davon ausgehen, dass der Austrittswillige regelmäßig durch einen eigenen Willensakt oder einen solchen seiner Sorgeberechtigten Mitglied einer Kirche, einer sonstigen Religions- oder einer Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts geworden ist. Bei den großen christlichen Kirchen ist das die Taufe.

(Leitsätze nicht amtlich)

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 303 Nr. 4
HFR 2008 S. 1068 Nr. 10
NJW 2008 S. 2978 Nr. 41
NWB-Eilnachricht Nr. 45/2008 S. 4192
LAAAC-87831

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