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BGH Urteil v. - V ZR 11/08

Gesetze: Brüssel-I-VO Art. 22 Nr. 1 Satz 1

Leitsatz

Für Beseitigungs- und Schadensersatzklagen, die auf eine Eigentumsverletzung gestützt werden, ist nicht der ausschließliche Gerichtsstand des Art. 22 Nr. 1 Satz 1 EuGVVO gegeben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2008 S. 3502 Nr. 48
RIW 2008 S. 716 Nr. 10
RAAAC-87910

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