1. a) Die Vollstreckung wegen einer Forderung, die den Schuldner nur gegen Aushändigung einer Inhaberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet, fällt grundsätzlich nicht unter §§ 756, 765 ZPO.
b) Deshalb ist zu tenorieren, dass der Schuldner gegen Aushändigung der Inhaberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet ist.
c) In diesem Fall müssen dem Vollstreckungsgericht vor Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auch die Inhaberschuldverschreibungen vorgelegt werden.
2. Ist irrtümlich der Schuldner zu einer Leistung Zug um Zug gegen Herausgabe von Inhaberschuldverschreibungen verurteilt worden, so erfolgt die Vollstreckung in Anwendung von §§ 756, 765 ZPO.
3. Ist eine Hauptzahlstelle des Schuldners bei Fälligkeit zur Entgegennahme der Inhaberschuldverschreibungen ermächtigt, so gilt dies grundsätzlich auch im Falle der Zwangsvollstreckung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2008 S. 3144 Nr. 43 WM 2008 S. 1656 Nr. 35 ZIP 2008 S. 2382 Nr. 50 TAAAC-87918