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BFH Beschluss v. - I B 201/07

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

An der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache fehlt es, wenn sich die Beantwortung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt

Fundstelle(n):
WAAAC-87969

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