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BFH Beschluss v. - I R 9/07

Gesetze: AO § 130

Rücknahme eines unanfechtbaren rechtswidrigen Haftungsbescheids nach § 130 Abs. 1 AO

Leitsatz

1. Die Zurücknahme eines unanfechtbaren rechtswidrigen Haftungsbescheids liegt im Ermessen des nach § 130 Abs. 4 AO zuständigen Finanzamts.

2. Wenn das Finanzamt dem Rechtsfrieden und damit der aufgrund gesetzlicher Regelungen eingetretenen Bestandskraft des Haftungsbescheids grundsätzlich eine derart gewichtige Bedeutung beimisst, dass es die Rücknahme ablehnt, wenn außer der von Anfang an vorliegenden Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zusätzlich nach dem Eintritt der Bestandskraft eingetretene oder bekannt gewordene Umstände geltend gemacht werden ist dies nicht ermessensfehlerhaft.

3. Wenn der Adressat des Verwaltungsakts nicht wegen besonderer Umstände von einer Wahrnehmung seiner Rechte im Rechtsbehelfsverfahren ausgeschlossen war, kann (nur) eine nachträgliche Änderung der dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Sach- und Rechtslage, das Vorliegen neuer Beweismittel oder von Wiederaufnahmegründen i. S. des § 580 ZPO eine Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1647 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 43/2008 S. 4
StB 2008 S. 351 Nr. 10
VAAAC-87978

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