Rücknahme eines unanfechtbaren rechtswidrigen
Haftungsbescheids nach
§ 130 Abs. 1
AO
Leitsatz
1. Die Zurücknahme eines
unanfechtbaren rechtswidrigen Haftungsbescheids liegt im Ermessen des nach
§ 130 Abs. 4
AO zuständigen Finanzamts.
2. Wenn das Finanzamt dem Rechtsfrieden und damit der aufgrund
gesetzlicher Regelungen eingetretenen Bestandskraft des Haftungsbescheids
grundsätzlich eine derart gewichtige Bedeutung beimisst, dass es die
Rücknahme ablehnt, wenn außer der von Anfang an vorliegenden
Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zusätzlich nach dem Eintritt
der Bestandskraft eingetretene oder bekannt gewordene Umstände geltend
gemacht werden ist dies nicht ermessensfehlerhaft.
3. Wenn der Adressat des Verwaltungsakts nicht wegen besonderer
Umstände von einer Wahrnehmung seiner Rechte im Rechtsbehelfsverfahren
ausgeschlossen war, kann (nur) eine nachträgliche Änderung der dem
Verwaltungsakt zugrunde liegenden Sach- und Rechtslage, das Vorliegen neuer
Beweismittel oder von Wiederaufnahmegründen i. S. des
§ 580
ZPO eine Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 1647 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2008 S. 4 StB 2008 S. 351 Nr. 10 VAAAC-87978