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Umsatzsteuer: Umsetzung der „Seeling”-Rechtsprechung
Vorsteuerabzug und Besteuerung der nichtunternehmerischen Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes
Bezug:
Zusätzliche Hinweise zur Anwendung der in der Rundverfügung vom – S 7206/S 7300 A – St 44 5 genannten BMF-Schreiben
1. Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen
1.1 Zuordnungswahlrecht
Beträgt die unternehmerische Nutzung eines gemischt genutzten Gebäudes mindestens 10 v. H. (§ 15 Abs. 1 S. 2 UStG), so bestehen für den Unternehmer – wie bisher – folgende Zuordnungsmöglichkeiten, zwischen denen er frei wählen kann:
Zuordnung des gesamten Gebäudes zum unternehmerischen Bereich,
Zuordnung des gesamten Gebäudes zum nichtunternehmerischen Bereich,
Zuordnung nur des unternehmerisch genutzten Gebäudeteils zum Unternehmen und Zuordnung des verbleibenden Gebäudeteils zum nichtunternehmerischen Bereich (sog. getrennte Zuordnung).
Dieses Zuordnungswahlrecht besteht auch bei einem im Übrigen für eigene Wohnzwecke genutzten Einfamilienhaus, in dem der Unternehmer ein Arbeitszimmer mit mindestens 10 v. H. der Gesamtnutzfläche für seine unternehmerische Tätigkeit verwendet (Beispiel 3 des , a. a. O.)