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OFD Rheinland - Kurzinfo KSt 41/2008

Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG auf Gewinnminderungen hinsichtlich eigenkapitalersetzender Maßnahmen

Anträge auf Aussetzung der Vollziehung und Ruhen des Verfahrens

Das , entschieden, dass § 8b Abs. 3 KStG auf die Teilwertabschreibung eigenkapitalersetzender Darlehen nicht anwendbar ist. In dem dort entschiedenen Fall erfolgten ungesicherte Darlehensgewährungen gegenüber einer Tochtergesellschaft zu einem Zeitpunkt, in dem die Beteiligung an der Tochtergesellschaft bereits abgeschrieben war, und diese sich in der Krise befand. Die Darlehenshingabe war also gesellschaftsrechtlich motiviert.

Revision ist eingelegt ().

In Fällen, in denen § 8b Abs. 3 KStG in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bzw. § 8b Abs. 3 S. 3 KStG in den Veranlagungszeiträumen 2004 bis einschließlich 2007 auf Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen angewendet worden ist, können eingelegte Einsprüche unter Hinweis auf das o.g. Verfahren gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen.

Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung kann entsprochen werden. Dies gilt auch für die Fälle, die aufgrund der bzw. Tz. 7.1.2.2 der Niederschrift über die KSt-Arbeitsbesprechung 2007 der OFD Rheinland noch nicht abschließend entschieden sind.

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