1. Um die Klagebefugnis einer Gemeinde gegen die Planfeststellung für den Rückbau eines Bahnübergangs schlüssig zu begründen, müssen Tatsachen dargelegt werden, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass die Gemeinde durch den Planfeststellungsbeschluss in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist.
2. Für eine solche Position kommen auch im Hinblick auf das Abwägungsgebot des § 18 Satz 2 AEG nur solche Belange in Betracht, die sich als eigene Belange der Gemeinde dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG zuordnen lassen.
3. Eine Veränderung der Verkehrsinfrastruktur durch Planungen und Maßnahmen überörtlicher Verwaltungsträger berührt eigene Belange einer Gemeinde unabhängig von einer Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit nur dann, wenn die Veränderung das Gemeindegebiet oder Teile hiervon nachhaltig betrifft und die Entwicklung der Gemeinde beeinflusst.