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BGH Beschluss v. - I ZB 55/05

Gesetze: MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2; MarkenG § 73 Abs. 1

Leitsatz

a) Aus der Eintragung der Widerspruchsmarke folgt, dass der Marke in der eingetragenen Form im registerrechtlichen Widerspruchsverfahren nicht jede Unterscheidungskraft abgesprochen werden darf.

b) Rügt ein Beteiligter im Rechtsbeschwerdeverfahren eine mangelnde Aufklärung durch das Bundespatentgericht, muss er ungeachtet des im Beschwerdeverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 73 Abs. 1 MarkenG im Rechtsbeschwerdeverfahren darlegen, was er auf einen Hinweis des Bundespatentgerichts vorgetragen hätte, wenn ihn eine Mitwirkungspflicht trifft.

c) Zur selbständig kennzeichnenden Stellung der Widerspruchsmarke "PANTO" in der jüngeren Marke "Pantogast" und zur Verwechslungsgefahr dieser Marken bei Warenidentität.

Fundstelle(n):
XAAAC-88825

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