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BGH Beschluss v. - II ZR 202/07

Gesetze: GmbHG § 43 Abs. 2; ZPO § 544 Abs. 7; ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 2

Leitsatz

a) Eine Haftungsprivilegierung eines Geschäftsführers einer GmbH im Rahmen des ihm zustehenden unternehmerischen Ermessens setzt voraus, dass das unternehmerische Handeln auf einer sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruht; das erfordert, dass er in der konkreten Entscheidungssituation alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausschöpft und auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsoptionen sorgfältig abschätzt und den erkennbaren Risiken Rechnung trägt.

b) Schneidet das Gericht der ersten Instanz einer Partei unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG weiteren Sachvortrag ab, in dem es vor Ablauf einer der Partei gewährten Schriftsatzfrist sein Urteil verkündet, setzt das Berufungsgericht wenn es gleichwohl neues Vorbringen der Partei in der Berufungsinstanz entgegen § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zurückweist den Verfahrensverstoß des Erstgerichts fort und verletzt damit selbst den Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).

Fundstelle(n):
BB 2008 S. 1909 Nr. 36
BB 2008 S. 2021 Nr. 38
BB 2008 S. 2370 Nr. 44
DStR 2008 S. 1839 Nr. 38
GmbH-StB 2008 S. 296 Nr. 10
GmbHR 2008 S. 1033 Nr. 19
NJW 2008 S. 3361 Nr. 46
SJ 2008 S. 36 Nr. 20
WM 2008 S. 1688 Nr. 36
WPg 2008 S. 1184 Nr. 24
ZIP 2008 S. 1675 Nr. 36
RAAAC-88840

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