a) Eine Haftungsprivilegierung eines Geschäftsführers
einer GmbH im Rahmen des ihm zustehenden unternehmerischen Ermessens setzt
voraus, dass das unternehmerische Handeln auf einer sorgfältigen
Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruht; das erfordert, dass er in der
konkreten Entscheidungssituation alle verfügbaren Informationsquellen
tatsächlicher und rechtlicher Art ausschöpft und auf dieser Grundlage
die Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsoptionen sorgfältig
abschätzt und den erkennbaren Risiken Rechnung trägt.
b) Schneidet das Gericht der ersten
Instanz einer Partei unter Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG weiteren Sachvortrag
ab, in dem es vor Ablauf einer der Partei gewährten Schriftsatzfrist sein
Urteil verkündet, setzt das Berufungsgericht wenn es gleichwohl neues
Vorbringen der Partei in der Berufungsinstanz entgegen
§ 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
zurückweist den Verfahrensverstoß des Erstgerichts fort und verletzt
damit selbst den Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs
(Art. 103 Abs. 1
GG).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2008 S. 1909 Nr. 36 BB 2008 S. 2021 Nr. 38 BB 2008 S. 2370 Nr. 44 DStR 2008 S. 1839 Nr. 38 GmbH-StB 2008 S. 296 Nr. 10 GmbHR 2008 S. 1033 Nr. 19 NJW 2008 S. 3361 Nr. 46 SJ 2008 S. 36 Nr. 20 WM 2008 S. 1688 Nr. 36 WPg 2008 S. 1184 Nr. 24 ZIP 2008 S. 1675 Nr. 36 RAAAC-88840