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Allgemeinverfügung
der obersten Finanzbehörden der
Länder
Aufgrund
des § 367 Abs. 2b und des § 172 Abs. 3 der Abgabenordnung, jeweils in Verbindung mit Artikel 97 § 18a Abs. 12 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, sowie
des Beschlusses der 3. Kammer des Zweiten Senats des –
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen des Solidaritätszuschlags werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 sei verfassungswidrig. Entsprechendes gilt für am anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung einer Festsetzung des Solidaritätszuschlags.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt