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Allgemeinverfügung
der obersten Finanzbehörden der
Länder
Aufgrund
des § 367 Abs. 2b und des § 172 Abs. 3 der Abgabenordnung, jeweils in Verbindung mit Artikel 97 § 18a Abs. 12 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, sowie
der Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des und
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer sowie gegen gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) verstoße gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt für am anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung oder einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den v...