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Finanzgericht des Saarlandes Urteil v. - 1 K 184/95

Bilanzielle Behandlung des Feldinventars

Leitsatz

(1) Feldinventar ist steuerrechtlich ein selbständiges Wirtschaftsgut und gehört als notwendiges Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Betriebs zum Umlaufvermögen.

(2) Das in das Betriebsvermögen eingelegte Feldinventar muß nach Abschn. 131 Abs. 2 Satz 3 EStR 1990 nicht aktiviert werden, ist aber bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG als Einlage gewinnmindernd zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
JAAAC-88941

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