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Einkommensteuerliche Behandlung des Kaufs
kassenärztlicher Zulassungen;
Vertragsarztzulassung als
immaterielles Wirtschaftsgut
Seit dem Gesundheitsstrukturgesetz 1993 (vom , BGBl 1993 I S. 2266) bestehen für die Niederlassung von Ärzten Zulassungsbeschränkungen. Sofern durch die kassenärztliche Vereinigung eine Überversorgung in einem Planungsbereich festgestellt wird, tritt grundsätzlich eine Zulassungssperre ein. Frei werdende Vertragsarztsitze erlöschen.
Nach § 103 Abs. 4 SGB V kann allerdings ein ausscheidender Arzt, der seine Praxis in einem überversorgten Planungsbereich betreibt und diese veräußern möchte, beim Zulassungsausschuss der kassenärztlichen Vereinigung einen Antrag stellen, den Vertragsarztsitz auszuschreiben, so dass für ihn eine wirtschaftliche Verwertung der Praxis oder zumindest der Zulassung möglich wird. § 103 Abs. 4 SGB V bewirkt daher, dass ein Kaufinteressent der Praxis die öffentlich-rechtliche Zulassung erhalten kann, obwohl für den Planungsbereich wegen Überversorgung eine Zulassungssperre besteht.
Aufwendungen für den Erwerb einer kassenärztlichen Zulassung stellen somit grundsätzlich keinen unselbstständigen wertbildenden Faktor des Praxiswerts, sondern Anschaffungskosten eines selbstständigen, immateriellen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens dar. Denn der mit einer Vertragsarztz...