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BGH Urteil v. - XI ZR 230/07

Gesetze: BGB § 199; BGB § 765

Leitsatz

Die Fälligkeit der Forderung aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern tritt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, mit der Fälligkeit der Hauptschuld ein und ist nicht von einer (formgerechten) Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2008 S. 2025 Nr. 37
WM 2008 S. 1731 Nr. 37
ZIP 2008 S. 1762 Nr. 38
NAAAC-89459

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