Kein Abzug von Beiträgen zu einer privaten Unfallversicherung, Lebensversicherung, Rentenversicherung und Krankenversicherung zur Minderung der Einkünfte, wenn gesetzliche Mindestversorgung für das Kind besteht; Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung sind bei der Einkünfteermittlung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen
Leitsatz
Bei der Ermittlung der Einkünfte eines gesetzlich sozialversicherten Kindes im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind Beiträge zur privaten Renten-, Kranken-, Lebens- und Unfallversicherung nicht zu berücksichtigen. Aufwendungen des Kindes für eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung sind bei dieser Einkünfteermittlung hingegen zu berücksichtigen.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 1664 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2008 S. 13 JAAAC-89495