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BFH Urteil v. - III R 33/06

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5, EStG § 32 Abs. 4, EStG § 62

Kein Abzug von Beiträgen zu einer privaten Unfallversicherung, Lebensversicherung, Rentenversicherung und Krankenversicherung zur Minderung der Einkünfte, wenn gesetzliche Mindestversorgung für das Kind besteht; Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung sind bei der Einkünfteermittlung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu berücksichtigen

Leitsatz

Bei der Ermittlung der Einkünfte eines gesetzlich sozialversicherten Kindes im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind Beiträge zur privaten Renten-, Kranken-, Lebens- und Unfallversicherung nicht zu berücksichtigen. Aufwendungen des Kindes für eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung sind bei dieser Einkünfteermittlung hingegen zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1664 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 43/2008 S. 13
JAAAC-89495

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