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BFH Urteil v. - IX R 64/06

Gesetze: EStG § 10d, AO § 171 Abs. 3, BGB § 133

Gewährung eines Verlustabzugs; Auslegung einer öffentlich-rechtlichen Willenserklärung einer Behörde

Leitsatz

1. Ein Verlustabzug ist i. S. des § 10d Abs. 1 Satz 2 EStG zu gewähren, wenn er im - zuletzt ergangenen - Steuerbescheid für das Rücktragsjahr zu Unrecht unterblieben ist.

2. Der Verlustabzug ist insoweit zu berücksichtigen, als für das Verlustentstehungsjahr die Festsetzungsfrist bezogen auf die nicht ausgeglichenen Verluste noch nicht abgelaufen ist.

3. Ein Antrag auf Vornahme des Verlustrücktrags nach § 10d Abs. 1 Satz 2 EStG ist ein Antrag i. S. des § 171 Abs. 3 AO.

4. Dem steht nicht entgegen, dass das Finanzamt nach § 10d Abs. 1 Satz 2 EStG von Amts wegen zur Änderung des Steuerbescheids des Rücktragsjahrs verpflichtet ist (Offizialprinzip).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1676 Nr. 10
HFR 2009 S. 43 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 43/2008 S. 9
KAAAC-89502

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