Gewährung eines Verlustabzugs; Auslegung einer
öffentlich-rechtlichen Willenserklärung einer Behörde
Leitsatz
1. Ein Verlustabzug ist i. S. des
§ 10d Abs. 1
Satz 2 EStG zu gewähren, wenn er im - zuletzt
ergangenen - Steuerbescheid für das Rücktragsjahr zu Unrecht
unterblieben ist.
2. Der Verlustabzug ist insoweit zu berücksichtigen, als
für das Verlustentstehungsjahr die Festsetzungsfrist bezogen auf die nicht
ausgeglichenen Verluste noch nicht abgelaufen ist.
4. Dem steht nicht entgegen, dass das Finanzamt nach
§ 10d Abs. 1
Satz 2 EStG von Amts wegen zur Änderung des
Steuerbescheids des Rücktragsjahrs verpflichtet ist (Offizialprinzip).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 1676 Nr. 10 HFR 2009 S. 43 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2008 S. 9 KAAAC-89502