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BVerwG Urteil v. - 10 C 11.07

Gesetze: AufenthG § 60 Abs. 1 Satz 1; AufenthG § 60 Abs. 1 Satz 5; AufenthG § 60 Abs. 11; GG Art. 16a; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 138 Nr. 3; Richtlinie 2004/83/EG Art. 4 Abs. 3 Buchst. e; Richtlinie 2004/83/EG Art. 8

Leitsatz

1. Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Würdigung, das Gebiet einer inländischen Fluchtalternative sei tatsächlich und in zumutbarer Weise erreichbar (hier: Berg-Karabach über Armenien).

2. Die Notwendigkeit der Einholung von Transitvisa steht der Annahme einer inländischen Fluchtalternative auch bei der Flüchtlingsanerkennung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 und 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie) grundsätzlich nicht entgegen.

3. Bei der Prüfung einer inländischen Fluchtalternative im Rahmen der Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 und 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG sind auch nicht verfolgungsbedingte Gefahren zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
IAAAC-90031

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