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BGH Beschluss v. - II ZB 40/07

Gesetze: ZPO § 319 Abs. 1

Leitsatz

Die Kostengrundentscheidung kann nach Eintritt der Rechtskraft nicht in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO geändert werden, wenn der Streitwert des Verfahrens nach § 63 Abs. 3 GKG abgeändert wird und dies zu einer (rechnerischen) Unrichtigkeit der Kostenquoten führt. Eine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO auf diesen Fall rechtfertigen könnte, liegt nicht vor.

Fundstelle(n):
HFR 2009 S. 81 Nr. 1
ZAAAC-90047

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