1. Die von einer GbR zusätzlich zu einer freiberuflichen
Unternehmensberatung betriebene Überlassung von Managementpersonal ist
für sich betrachtet grundsätzlich gewerblich zu beurteilen.
2. Weisungsgebundenheit ist einer
freiberuflichen Tätigkeit, die durch Selbständigkeit und
Eigenverantwortlichkeit gekennzeichnet ist, wesensfremd.
3. Sind beide Tätigkeitsarten derart miteinander verflochten,
dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingen, liegt eine einheitliche
Tätigkeit vor, die steuerlich danach zu qualifizieren ist, ob das
freiberufliche oder das gewerbliche Element
vorherrscht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2008 S. 1824 Nr. 11 EStB 2008 S. 392 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2008 S. 11 ZAAAC-90141