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Umsatzsteuer;
Ermäßigter Steuersatz für Personenbeförderungen, § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG;
Konsequenzen aus den Regelungen im Jahressteuergesetz 2008
Durch Artikel 8 Nr. 4a und Nr. 9 des Jahressteuergesetzes 2008 wurden § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a und § 28 Abs. 4 UStG geändert. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt dazu Folgendes:
I. Übergangsregelung bei Personenbeförderungen mit Schiffen
(1) Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a UStG in der Fassung des § 28 Abs. 4 UStG unterliegen die Personenbeförderungen mit Schiffen dem ermäßigten Steuersatz. Folgende dieser Beförderungen sind insgesamt steuerbar:
Beförderungen, die sich ausschließlich auf das Inland erstrecken,
Beförderungen, die ausschließlich in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ausgeführt werden, wenn diese Beförderungen wie Umsätze im Inland zu behandeln sind (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UStG), und
grenzüberschreitende Beförderungen, bei denen die ausländischen Streckenanteile als inländische Beförderungsstrecken anzusehen sind (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStDV).
(2) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen mit Schiffen, die nicht in Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichnet sind, bemisst sich die Steuer nach dem Entgelt für den Teil der Beförderungsleistung, der steuerbar ist. Dies ist der Fall bei dem Teil einer grenzüberschreitenden Beförderung, der auf das Inland entfällt oder der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UStG wie ein Umsatz im Inland zu behandeln ist. A...